Beamte, Minijob, Elternzeit, arbeitslos: bin ich förderberechtigt?
Gefördert wird vor allem, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, dazu Beamtinnen und Beamte, die der Weitergabe ihrer Besoldungsdaten zustimmen; wer bei Riester gefördert wurde, bleibt es nach den Quellen auch im Altersvorsorgedepot. Beim Minijob kommt es darauf an, ob du dich von der Rentenversicherung hast befreien lassen, in der Elternzeit auf die anerkannte Kindererziehungszeit und beim Arbeitslosengeld bei Riester darauf, ob du vorher pflichtversichert warst; was dafür im neuen Recht gilt, ist noch offen. Ab dem 01.01.2027 kommen viele Selbstständige und nach den Quellen auch angestellte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke dazu, und wer selbst nicht gefördert wird, kann es oft über den Ehepartner werden.
Im Rechner ist der Status „verbeamtet“ vorgewählt; du kannst ihn ändern. Ob du förderberechtigt bist, prüft der Rechner nicht, und Minijob, Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder die Förderung über den Ehepartner kennt er nicht als eigenen Fall. Zwei Grenzen kennt er auch nicht: Für Selbstständige rechnet er die neue Zulage bis zum Rentenbeginn, auch ab dem Alter von 67. Und wer als angestelltes Mitglied eines Versorgungswerks „angestellt“ wählt, wird mit Riester-Vertrag so gerechnet, als wäre er bei Riester förderberechtigt; das stimmt für diese Gruppe nach den Quellen nicht.
Die Grundregel
Förderberechtigt heißt: Du kannst für deinen geförderten Vertrag Zulagen bekommen und die Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Das Gesetz unterscheidet zwei Wege:
- unmittelbar: Du erfüllst die Voraussetzungen selbst, etwa als Pflichtversicherte oder Pflichtversicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- mittelbar: Du erfüllst sie nicht selbst, aber dein Ehepartner. Dann bekommst du über ihn Zulage, wenn du einen eigenen Vertrag hast und einen kleinen Mindestbeitrag zahlst.
Nach den Quellen bleibt, wer bei Riester förderberechtigt war, das auch im neuen Recht, und es kommen Gruppen dazu. Für einige Gruppen, etwa Arbeitslose und Menschen mit Erwerbsminderung, ist das noch nicht gegen den Gesetzestext geprüft.
Beamtinnen, Beamte, Richter, Soldaten
Du bist förderberechtigt, aber nur, wenn du einwilligst, dass deine Besoldungsstelle deine Daten an die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) weitergibt. Die ZfA verwaltet die Zulagen. Ohne diese Einwilligung gibt es keine Zulage. Das gilt nach den Quellen auch für das Altersvorsorgedepot.
Minijob
Entscheidend ist die Rentenversicherung:
- Minijob mit Rentenversicherungspflicht: Du zahlst einen kleinen eigenen Rentenbeitrag und bist damit unmittelbar förderberechtigt, bei Riester wie im neuen Recht.
- Minijob mit Befreiung: Hast du dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, bist du nicht unmittelbar förderberechtigt. Über einen geförderten Ehepartner geht es mittelbar.
Elternzeit
Die Elternzeit allein macht dich nicht förderberechtigt. Entscheidend ist die Kindererziehungszeit: Für die ersten Jahre nach der Geburt eines Kindes ist der Elternteil, dem diese Zeit zugeordnet ist, in der Rentenversicherung pflichtversichert, auch ohne Arbeit. Damit ist er förderberechtigt. Die Kindererziehungszeit musst du bei der Rentenversicherung beantragen.
Für die Zulage zählt im neuen Recht vor allem dein Eigenbeitrag: Mindestens 120 € im Jahr sind laut Sekundärquellen nötig, egal wie viel du gerade verdienst. Wie viel Zulage du damit bekommst, steht auf der Seite Wie viel Zulage bekomme ich?.
Arbeitslos
Mit Arbeitslosengeld bist du bei Riester förderberechtigt, wenn du vor der Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig warst. Für das neue Recht schreibt das Finanzministerium nach unseren Quellen nur, dass Arbeitslose unter bestimmten Bedingungen gefördert werden.
Selbstständige
Selbstständige mit Pflicht zur Rentenversicherung, etwa über die Künstlersozialkasse, sind schon bei Riester förderberechtigt. Neu ab dem 01.01.2027: Selbstständige ohne diese Pflicht, mit Einkünften aus einem Gewerbe oder aus freiberuflicher Arbeit, die dafür eine Steuererklärung abgeben. Nach den Quellen gilt das, solange du jünger als 67 Jahre bist. Mehr auf der Seite Selbstständig: jetzt gefördert sparen.
Versorgungswerke
Neu ist nach den Quellen auch: Angestellte, die Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, etwa Ärztinnen, Ärzte oder Architekten, werden förderberechtigt. Ein Versorgungswerk ist die Pflicht-Altersversorgung bestimmter freier Berufe, an Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür ist nach den Quellen eine Einwilligung nötig, die du gegenüber dem Versorgungswerk abgibst.
Über den Ehepartner
Bist du selbst nicht förderberechtigt, dein Ehepartner aber schon, kannst du mittelbar gefördert werden. Dafür brauchst du einen eigenen geförderten Vertrag, ihr dürft nicht dauernd getrennt leben, und du zahlst einen Mindestbeitrag: bei Riester bisher 60 € im Jahr, im neuen Recht nach den Quellen 120 €.
Wer nicht gefördert wird
Nach den Quellen nicht unmittelbar förderberechtigt sind zum Beispiel Minijobber mit Befreiung von der Rentenversicherung, Studierende ohne rentenversicherungspflichtigen Job und Menschen, die schon eine volle Altersrente beziehen. Wer verheiratet ist, kann trotzdem mittelbar gefördert werden.
Bei einer Erwerbsminderung gelten eigene Regeln, die für das neue Recht noch offen sind. Der Rechner verweist dann auf Beratung.
Kurz gefragt
Ich bin verbeamtet. Was muss ich tun?
Die Einwilligung zur Datenweitergabe abgeben, sonst gibt es keine Zulage. Frag deine Besoldungsstelle, wie und bis wann.
Ich habe einen Minijob. Werde ich gefördert?
Ja, wenn du im Minijob Rentenbeiträge zahlst. Hast du dich davon befreien lassen, geht es über einen geförderten Ehepartner. Ob du die Befreiung rückgängig machen kannst, prüfen wir noch.
Bekomme ich in der Elternzeit Zulage?
In der anerkannten Kindererziehungszeit bist du förderberechtigt, wenn sie dir zugeordnet ist. Dafür musst du sie bei der Rentenversicherung beantragen.
Ich bin selbst nicht förderberechtigt, mein Ehepartner schon. Bekomme ich Zulage?
Nach den Quellen ja, über die mittelbare Förderung. Du brauchst einen eigenen Vertrag und zahlst im neuen Recht mindestens 120 € im Jahr ein. Ob das auch gilt, wenn dein Ehepartner bei der alten Riester-Förderung bleibt, ist noch offen.
Wird mein Riester-Vertrag weiter gefördert, wenn ich mich selbstständig mache?
Ohne Pflicht zur Rentenversicherung bekommst du nach altem Recht keine eigene Zulage mehr, höchstens mittelbar über einen geförderten Ehepartner. Ab dem 01.01.2027 kannst du mit Einkünften aus einem Gewerbe oder freiberuflicher Arbeit nach den Quellen im neuen Recht gefördert werden; ob das auch für deinen alten Riester-Vertrag gilt, ist noch offen. Mehr auf der Seite Selbstständig: jetzt gefördert sparen.
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Mit deinen eigenen Zahlen siehst du, was die Förderung bei dir bringt.
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